Lexikon

Glossar von A-Z

Rückkaufswert

Bei Rückkauf "kauft" der Versicherer die dem Versicherungsnehmer vertraglich versprochenen Rechte "zurück". Daher entspricht der Rückkaufswert dem Wert dieser Rechte, und nicht dem der eingezahlten Beiträge.

Da mit den Beiträgen nicht nur die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer bezahlt wird, sondern auch der ab Vertragsbeginn geltende Versicherungsschutz sowie Margen für Betriebsaufwendungen und Gewinn, ist der Rückkaufswert vor allem zu Beginn des Vertragsverhältnisses niedriger als die Summe der bisher gezahlten Beiträge.

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