Berechnungsgrundlagen für Hartz-IV-Regelsätze 

Die Berechnungsgrundlage für die Regelsätze

Der Regelsatz zur Deckung des Existenzminimums für einen Alleinstehenden liegt ab 1. Januar bei 404 Euro. In Rheinland-Pfalz müssen Betroffene monatlich 23,75 Euro zur Miete dazu zahlen, unter allen Bundesländern der höchste Anteil. In Hessen sind es 181 Euro und in Niedersachsen 228 Euro im Jahr. Diese Schwankungen kommen zustande, weil die Kommunen festlegen, welche Mieten als angemessen gelten.

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten hat der Gesetzgeber neu geregelt. Danach bleiben die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen als Freibetrag bestehen. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1000 Euro dürfen Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte behalten. Darüber (bis zur Höhe von 1200 Euro, bzw. 1500 Euro für Haushalte mit Kindern) bleiben weiterhin 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter werden auf den Regelsatz bis zu einer Obergrenze von 175 Euro monatlich nicht angerechnet. 

Kosten für die Warmwasseraufbereitung werden imRahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) oder als Mehrbedarf neben dem Regelsatz durch den Bund übernommen.

Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend überprüft, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten können.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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