Das ändert sich 2010 

Champagner 2010Auch im Jahr 2010 müssen sich die Menschen unter anderem in ihren Funktionen als Verbraucher, Steuerzahler und Eltern auf Veränderungen einstellen. Der Bürger wird aber vom Staat nicht ausschließlich belastet, vieles wirkt sich auch zu seinen Gunsten aus.

Höherer Grundfreibetrag bei der Steuer

Die wichtigste Änderung bei der Einkommensteuer ist die Anhebung des Grundfreibetrages. Bis zu einem Einkommen von 8.004,- Euro pro Jahr fällt keine Einkommensteuer an. Bislang lag dieser Wert bei 7.834,- Euro. Wer mehr verdient, also Steuern zahlen muss, soll ab 2010 aber auch mehr mit Augenmaß besteuert werden. Dafür wurden die Steuertarife geglättet, wodurch die sogenannte kalte Progression abgemildert werden soll. Gerade bei Lohnerhöhungen soll das Mehr an Gehalt nicht gleich wieder durch die dann höhere Stufe bei der Einkommensteuer aufgezehrt werden.

Neue Steuerklassenkombination

Zum neuen Grundfreibetrag gesellt sich auch eine "neue" Steuerklasse. Die bisherige Steuerklassenkomination IV/IV für Ehegatten wird um die Möglichkeit erweitert, einen bestimmten Faktor in die Lohnsteuerberechnung einfließen zu lassen (Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor). Diese neue Möglichkeit soll Verheirateten eine Alternative zur Steuerklassenkombination III/V bieten. In dieser gibt es über das Jahr für den besser verdienenden Ehegatten mehr Nettogehalt ausgezahlt, bei der Steuererklärung droht jedoch häufig eine Nachzahlung. Bei der Lösung IV-Faktor/IV-Faktor wird die Lohnsteuer durch einen individuellen Faktor so berechnet, dass bereits während des Jahres mehr Netto auf dem Konto landet, eine Steuernachzahlung am Ende aber vermieden wird.

Beispiel:
Unser Beispielspaar hat ein Einkommen von 56.400 Euro und muss dafür in der Lohnsteuerklasse IV 7.635,- Euro an Steuern zahlen. Laut Splittingtabelle wird die voraussichtliche Einkommensteuer 7.418,- Euro betragen. Der Faktor, der für die Lohnsteuerberechnung bei der neuen Steuerklassenkombination angewandt werden kann, wird durch Division von voraussichtlicher Einkommensteuer und Lohnsteuer in Klasse IV ermittelt, hier also: 7.418 : 7.635 = 0,971. Der Faktor ist also 0,971. Im Vergleich zur normalen Steuerklasse IV wirkt sich das wie folgt beim ausgezahlten Gehalt aus:
EinkommenLohnsteuer (IV)Lohnsteuer
(IV-0,971)
Gehaltsplus
Gesamt 56.400,- 7.635,- 7.413,58 221,78
Davon Ehemann 36.000,- 5.791,- 5.623,06 167,94
Davon Ehefrau 20.400,- 1.844,- 1.790,52 53,84


Zwar läge das Nettogehalt bei der Steuerklassenkombination III/V noch höher, da die Lohnsteuervorauszahlungen mit zusammen 7.200,- Euro noch niedriger liegen würden. Hat das Ehepaar allerdings keine nennenswerten Beträge zum Absetzen, so muss es Steuern nachzahlen.

Bei der IV-Faktor-Lösung liegen die Lohnsteuervorauszahlungen mit 7.413,58 Euro sehr nah an der zu erwartenden Einkommensteuer (7.418,- Euro), so dass keine Nachzahlung anfallen würde.



Wie auch bei der Steuerklassenkombination III/V sind die Eheleute bei der Wahl der Kombination IV-Faktor/IV-Faktor zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ob wirklich keine Nachzahlung an den Fiskus fällig wird, entscheidet sich erst hier. 

Versicherungsbeiträge besser absetzen

Die Steuererklärung für 2010 wird zwar erst in 2011 fällig, gleichwohl können sich Steuerzahler jetzt schon über eine Entlastung freuen. Beiträge zur Krankenkasse und zur Pflegeversicherung können dann vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die begrenzte Absetzbarkeit der Beiträge für verfassungswidrig erklärt. Auf die Entlastung müssen die Bürger aber nicht bis 2011 warten. Die verbesserte Absetzbarkeit wird bereits bei der Lohnberechnung für 2010 berücksichtigt, so dass es bereits im nächsten Jahr mehr im Geldbeutel gibt.

Wer sich im neuen Jahr wegen der besseren Absetzbarkeit der Beiträge beim Arzt und im Krankenhaus mal richtig gut gehen lassen will, der sollte allerdings aufpassen. Betroffen sind nur die Basistarife in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Insofern Zusatzbeiträge zum Basistarif erhoben werden, sind auch diese absetzbar. Allerdings sind Beiträge für Versicherungsschutz, der über den Basistarif hinausgehen, nicht absetzbar. Beste Beispiele hierfür sind Kosten für die Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Einzelzimmer.

Mit der besseren Absetzbarkeit der Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge geht die gedeckelte Absetzbarkeit der übrigen Vorsorgeaufwendungen einher. Bislang konnten die übrigen Vorsorgeaufwendungen – vor allem Versicherungsbeiträge für Haftpflicht, Unfall, Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit – als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2010 werden dafür Jahreshöchstgrenzen eingeführt.

Arbeitnehmer können nur noch maximal 1.900,- Euro pro Jahr absetzen, Selbstständige als Eigenzahler bei der Krankenversicherung bis zu 2.500,- Euro. Wenn diese Höchstgrenzen bereits durch die Kosten für Pflege- und Krankenversicherung ausgeschöpft werden, dann sind weitere Vorsorgeaufwendungen künftig nicht mehr absetzbar. Dies dürfte sich vor allem für Besserverdiener auswirken.

 

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