2011: Lohnsteuerkarte, Meldepflichten der Banken, mehr Steuerbefreiungen 

Keine neue Lohnsteuerkarte für 2011

Steuerzahler dürfen sich auf viel Neues freuen. So gilt die Lohnsteuerkarte von 2010 auch für 2011. Arbeitnehmer müssen dabei selber darauf achten, dass die Angaben auf den Karten aktuell und richtig sind. Änderungen, zum Beispiel bei den Freibeträgen, nehmen die zuständigen Finanzämter vor.

Wer 2011 nach einer Pause wieder eine Stelle antritt, erhält eine Ersatzbescheinigung. Bei Auszubildenden im ersten Beschäftigungsverhältnis erfolgt eine automatische Zuordnung in die Steuerklasse I. Der Arbeitnehmer muss dabei bestätigen, dass es sich um die erste Arbeitsstelle handelt. Bei einem Jobwechsel wird die Steuerkarte von 2010 oder die Ersatzbescheinigung an den neuen Arbeitgeber weitergegeben. Ab 2012 gibt es dann gar keine Lohnsteuerkarte mehr. Die Daten werden vom Arbeitgeber online an die Finanzämter weitergegeben. 

Freistellungsauftrag: Sparer müssen Identifikationsnummer mitteilen 

Die Banken haben ab 2011 mehr Meldepflichten, sie sind für die Verwaltung aller steuerrelevanten Daten zuständig. So müssen sie bei Wertpapiergeschäften die Daten über die Steueridentifikationsnummer an die Finanzbehörden weiterschicken. Das gilt nicht nur wenn ein Kunde Wertpapiere kauft oder als Geschenk bekommt, sondern auch wenn er diese Papiere verschenkt.

Wenn die Weitergabe versäumt wird, gilt die Schenkung als steuerpflichtiger Verkauf. Bankkunden müssen dabei daran denken, ihre Steueridentifikationsnummer jeder Bank, bei der sie Wertpapiergeschäfte tätigen, einmal mitzuteilen.

Dies ist nicht nur bei Wertpapiergeschäften der Fall, sondern auch bei Freistellungsaufträgen. Ansonsten sind Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne trotz Freistellungsauftrag steuerpflichtig. Zurzeit laufende Aufträge gelten noch bis 2016 ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer. Bei neuen Aufträgen für 2011 muss die Nummer bereits angegeben werden.

Arbeitszimmer und Krankenkassenbeiträge absetzbar

Das häusliche Arbeitszimmer kann ab 2011 wieder steuerlich abgesetzt werden. Bis zu 1.250 Euro können hier geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn für die Ausübung der Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In der Steuererklärung für 2010 können Arbeitnehmer zum ersten Mal ihre Krankenkassenbeiträge absetzen. Dies gilt auch für Leistungen der privaten Krankenversicherungen, wenn diese denen der Krankenkassen entsprechen. Auch die Zusatzbeiträge für gesetzliche Krankenkassen werden komplett steuerlich absetzbar sein.

Änderungen bei Spekulationsgeschäften und Erstattungszinsen

Allerdings kann man Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die man mit Verlust verkauft hat, ab 2011 nicht mehr bei Spekulationsgeschäften absetzen. Darunter fallen zum Beispiel Jahreswagen.

Erstattungszinsen sind trotz eines vorherigen anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofes steuerpflichtig. Laut BFH-Urteil fielen Erstattungszinsen nicht unter die Einkommensteuer. Sie werden in den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 aber als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gesehen und unterliegen damit der Abgeltungssteuer. Bei Erstattungszinsen handelt es sich um Beträge, die das Finanzamt an Steuerpflichtige zahlt, wenn es zuviel gezahlte Steuern mit Verspätung zurückgibt.

Höhere Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungssteuer für Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Ehen gleichgestellt. Bei offenen Fällen gilt dies auch rückwirkend bis 2001. Bei der Grunderwerbsteuer gilt die Gleichstellung erst ab 2011. Betroffene sollten gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen. Wer sich nicht sicher ist, sollte vorher Rechtsrat bei einem Anwalt einholen.

Steuerbefreiungen werden ausgeweitet

Auch bei Steuern und Beruf ist einiges Neues zu beachten. Bestimmte Steuerbefreiungen und Pauschalierungsvorschriften gelten ab 2011 nicht nur bei zusätzlichen Leistungen wie Kindergartenzuschüssen und Fahrtkostenzuschüsse wenn diese zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden sondern auch bei Anrechnung auf freiwillige Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld.

Foto: © Bild 1: Uwe Steinbrich/PIXELIO, Bild 2: Contrast Werkstatt/FOTOLIA

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