BGH-Urteil: Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall den Reisepreis erstatten 

BGH Urteil: Rechte der Reisenden

Ein Reiseveranstalter muss auch nach einem unverschuldeten Unfall auf der Busfahrt vom Flughafen zum Hotel unter Umständen den vollen Reisepreis zurückzahlen. Das gilt nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag, wenn die Betroffenen die weiteren Reiseleistungen wegen der Unfallfolgen nicht in Anspruch nehmen können (Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15).

Der Bundesgerichtshof entscheidet über einen Fall von zwei Ehepaaren, die beim Transfer vom Flughafen zum Hotel durch einen Geisterfahrer verletzt wurden.

Die Kläger in beiden Verfahren hatten für die zweite Dezemberhälfte 2013 eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel war im Reisepreis inbegriffen. Auf dieser Fahrt wurde der Transferbus auf der eigenen Spur durch ein entgegenkommendes Auto gerammt. Die Reisenden wurden zum Teil schwer verletzt.

Die Kläger sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB* und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB** die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen.

Dies sah der BGH anders. Demnach sei die Reiseleistung "insgesamt mangelhaft" gewesen, urteilte der BGH. Der beklagte Reiseveranstalter ist in beiden Fällen zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dem Veranstalter sei es "nicht gelungen, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen". Daher hätten die Reisenden "auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen" können. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

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