Sonderausgaben: Steuern sparen mit privaten Ausgaben 

Wer Steuern sparen will, kann an verschiedenen Stellen ansetzen. Berufliche Ausgaben zum Beispiel lassen sich als Werbungskosten absetzen, besondere finanzielle Lasten als außergewöhnliche Belastung und einige private Ausgaben als Sonderausgaben.

1. Ausbildungskosten

Das beste Beispiel sind Ausbildungskosten: Sie gehören in aller Regel zu den Sonderausgaben, wenn es sich um die erste Ausbildung im Leben handelt. Absetzbar sind jedoch maximal 4.000 Euro. Ärgerlich dabei: Die Ausbildungskosten können als Sonderausgaben anders als Werbungskosten nicht in andere Jahre verschoben werden, so dass die Absetzbarkeit als Sonderausgaben häufig leer läuft. Denn wer während der Ausbildung keine Einkünfte hat, erzielt auch keinen Steuervorteil, weil die Sonderausgaben das Einkommen nicht mindern können.

2. Unterhalt

Absetzbar sind unter anderem auch Unterhaltsleistungen: Das Finanzamt erkennt Unterhaltszahlungen z. B. an, die an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geleistet werden, außerdem Unterhaltsleistungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes − von 6 Wochen vor bis zu 3 Jahren nach der Geburt des Kindes. Verwandte und Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft gehören ebenfalls zum berechtigten Personenkreis, genauso wie Partner in nichtehelicher, eingetragener oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft.

Absetzbar sind beim getrennten Ehegatten dann bis zu 13.805 Euro im Jahr, wenn der Ehegatte die Unterhaltsleistungen selbst versteuert. Alternativ können die Unterhaltskosten auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – dann allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro jährlich.

3. Spenden

Zu den Sonderausgaben gehören auch steuerbegünstigte Spenden für gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Zwecke. Seit der Steuererklärung 2007 sind erstmals Spenden einheitlich und insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Neu ist ferner, dass Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden übrigens anders behandelt: Sie sind zunächst nicht im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, vielmehr werden sie bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen − und zwar bis zu 1.650 Euro zur Hälfte – bei Verheirateten erhöht sich der Wert auf 3.300 Euro. Zuwendungen darüber hinaus sind bei Alleinstehenden dann bis zu weiteren 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu weiteren 3.300 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

4. Kirchensteuer

Was viele nicht wissen: Die gezahlte Kirchensteuer gehört ebenfalls zu den steuerlich absetzbaren Sonderausgaben. Die gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe absetzbar – gegengerechnet werden allerdings Kirchensteuererstattungen im gleichen Jahr – egal, auf welches Jahr sich die Erstattungen beziehen. Deshalb ist es wichtig, dass im Steuerformular immer die gezahlten und erhaltenen Kirchensteuern für das entsprechende Steuerjahr angegeben werden.

 

 

Girokonten Vergleich

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Jetzt vergleichen

Baufinanzierung

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen!

jetzt vergleichen

Kreditkarten Vergleich

Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!

Jetzt vergleichen