Autos als Gewinn nicht absetzbar 

Wenn bei einer Schenkung an Geschäfts­kunden die Freigrenze überschritten wird, so sind die Anschaffungskosten vom Steuer­abzug ausgeschlossen. Dies kann auch bei einer Lotterie der Fall sein. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor (13 K 3908/09). Das Urteil ist zur Revision zugelassen.

In dem Fall ging es um die Jubiläumsfeier einer Firma. Sie lobte eine Lotterie aus. Gewinn waren fünf Kraftfahrzeuge. Die einzelnen Autos waren netto 13.259,99 Euro wert. Um ein Auto gewinnen zu können, mussten die Kunden der Firma der Feier beiwohnen.

1.331 Personen erschienen bei der Veranstaltung. Damit überschritt der Wert der Gewinnchance der einzelnen Teilnehmer die Freigrenze von 35 Euro. Dabei sah das Gericht das Los und die damit verbundenen Gewinnchance als Gegenstand einer Schenkung. Die Kosten für den Kauf der Fahrzeuge sind somit vom Steuerabzug ausgeschlossen. Sie werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.