Berater haften bei verkürzter Steuererklärung 

Wenn ein Steuerberater seinen Kunden nur eine komprimierte Einkommen­steuer­erklärung vorlegt, kann er bei fehlenden Angaben für diese schuldig sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (Az.: III R 12/12).

Nach der Trennung von seiner Partnerin stand dem Mandanten des Steuerberaters Kindergeld sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Der Steuerberater wusste jedoch von der Änderung der Lebenssituation nichts. Er erstellte die Steuererklärung wie im Jahr zuvor.

Der Steuerberater legte seinem Mandanten die durch das Programm Elster komprimierte Steuererklärung vor. Der Kläger konnte auf dieser Ausführung den fehlenden Betrag nicht erkennen. Denn hier sind die Rubriken und damit die Eintragungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vorhanden.

Der Mandant unterschrieb die Steuererklärung. Das Finanzamt berücksichtigte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Einkommensteuerbescheid nicht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass hier ein grobes Verschulden des Steuerberaters vorliege. Er müsse es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Steuererklärung völlig zu prüfen. Eine komprimierte Fassung reiche dafür nicht aus.

Den Mandanten treffe keine Schuld. Als steuerlicher Laie muss ihm nicht bewusst sein, dass die veränderte Lebenssituation sich auf dieser Weise in der Steuererklärung bemerkbar macht.