CO2-Steuer ab Juli 

Bei der Kfz-Steuer wird ab Juli auch die CO2-Emission des Pkw berücksichtigt. Zunächst sind jedoch nur Neuwagen, die ab dem 1. Juli 2009 zugelassen werden, von dieser Regelung betroffen. Die neue Bemessungsgrundlage der Steuer setzt sich zusammen aus einem hubraumbezogenen Sockelbetrag und einem Wert, der sich nach dem CO2-Ausstoß des Wagens richtet.

Sockelbetrag plus CO2-Steuer

Besonders Sprit sparende und schadstoffarme Fahrzeuge profitieren von der Neuregelung. So wird ein CO2-Freibetrag für eine Basismasse von 120 Gramm Kohlendioxid (CO2) je gefahrenen Kilometer (g/km) bis 2011 gewährt. Jedes darüber hinausgehende Gramm wird mit zwei Euro besteuert. Dieser Wert wird allerdings bis 2014 schrittweise bis auf 95 g/km herabgesetzt.

Der Sockelwert, der sich auf den Hubraum bezieht, wird mit zwei Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für Benzin-Pkw und mit 9,50 Euro für je angefangene 100 Kubikzentimeter für Diesel-Pkw besteuert. Zudem ist ein zusätzlicher Freibetrag für Euro-6-Diesel-Pkw von einmalig 150 Euro im Zeitraum 2011 bis 2013 vorgesehen.

Übergangslösung

Für Pkw, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 zugelassen wurden, wurde eine Sonderregelung eingeführt. Diese Pkw sind zunächst ein Jahr steuerfrei. Wird die Abgasvorschrift Euro 5 oder Euro 6 erfüllt, verlängert sich die Steuerfreiheit um ein weiteres Jahr.

Nach Ablauf der Steuerfreiheit wird durch das Finanzamt geprüft, ob die bis Ende Juni 2009 geltende Kfz-Steuer oder die neue Kfz-Steuer für den Fahrzeughalter günstiger ist. Das Fahrzeug wird dann mit der geringeren Kfz-Steuer besteuert. Pkw mit Erstzulassung bis zum 4. November 2008 werden bis Ende 2012 wie bisher besteuert. Erst ab 2013 werden auch sie in die Neuregelung einbezogen.