Doppelter Haushalt wegen Arbeitsplatz rechtens 

Wird der Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsplatz wegverlegt und gleichzeitig dort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung genutzt, so scheidet nicht schon deshalb die doppelte Haushaltsführung aus. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (VI R 23/07, VI R 58/06), mit denen er seine bisherige Rechtssprechung änderte.

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liege beispielsweise vor, wenn aus beruflichen Gründen in einer Wohnung am Arbeitsplatz ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes ist dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seinen Arbeitsplatz erreichen zu können.

Es komme nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Ort des Arbeitsplatzes und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Im verhandelten Fall (VI R 58/06) waren der Ehemann ursprünglich im Ort M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau im Ort A jeweils angestellt tätig. In A war der gemeinsame Familienwohnsitz, der nach der Geburt des ersten Kindes zugunsten einer gemeinsamen Wohnung in M ab November 2000 aufgegeben wurde. Im August 2001 zog das Ehepaar jedoch wieder an den ursprünglichen Wohnort A zurück.

Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug weiterhin in M, wo er ab September 2002 eine Zweitwohnung mietete. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in M geltend, da dort sein Arbeitsplatz sei, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Auch in dem weiteren Verfahren (VI R 23/07) hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort aber beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung in seiner Steuererklärung geltend gemacht.

In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab. Der BFH konnte in beiden Fällen bisher eine endgültige Entscheidung nicht treffen, da die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und in einem Fall für den eigenen Hausstand außerhalb des Arbeitsplatzes noch zu prüfen seien und wies daher beide Verfahren an die betreffenden Finanzämter zurück.