Ehegatten-splitting auch bei Lebenspartner-schaften 

Eingetragenen Lebens­partnerschaften und Ehen werden zukünftig beim Ehegattensplitting gleichbehandelt. Das Bundes­verfassungs­gericht entschied, dass der Ausschluss der Lebenspartnerschaften verfassungswidrig ist (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07).

Durch die aktuellen Vorschriften des Einkommen­steuer­gesetzes gibt es eine Ungleich­behandlung von ein­getragenen Lebens­partnerschaften und Ehen beim Ehe­gattensplitting. Diese ist einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufolge verfassungswidrig. Es fehle an hinreichend gewichtigen Sachgründen.

Nun muss die Gesetzeslage rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Damals wurde die eingetragene Lebenspartnerschaften eingeführt. In der Übergangszeit sollen die bestehenden Regelungen zum Ehe­gattensplitting auch bei Lebenspartnerschaften angewendet werden. Der Bund der Steuerzahler kommentierte die Entscheidung: "Wo Partner gleiche Pflichten füreinander übernehmen, müssen sie auch gleiche Rechte erhalten."