Ent­las­tun­gen für Steu­er­zah­ler und Fa­mi­li­en 

Der Bundestag am 12. Oktober 2016 beschlossen, den Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und das Kindergeld und den Kinderzuschlag für 2017 und 2018 sowie den steuerliche Grundfreibetrag zu erhöhen.

Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten um 168 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018) angehoben werden. Der Kinderfreibetrag soll um 108 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 Euro monatlich je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro je Kind erhöht.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:
1.    Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
2.    Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018)
3.    Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018;
für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018);
für das 3. Kind von  jetzt 196 Euro auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018);
für das 4. und jedes weitere Kind von  jetzt 221 Euro auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018)
4.    Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes
5.    Anhebung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind
6.    Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
7.    Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen