Essen auf Rädern nicht steuerlich absetzbar 

Kosten für gelieferte Mahlzeiten beim "Essen auf Rädern" können in der Steuererklärung nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (AZ: 14 K 1226/10) hervor.

Unter "haushaltsnahe Dienstleistungen" können nur solche Dienstleistungen fallen, die eine Nähe zur Haushaltsführung des Steuerpflichtigen haben. Dazu gehören in der Regel Arbeiten, die normalerweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Handwerker erledigt werden.

Das trifft bei der Essenslieferung nicht zu. Vor allem aber fehlte den Finanzrichtern eine räumliche Nähe zum Haushalt des Steuerzahlers, denn die Essenszubereitung findet eben nicht im Haushalt des Steuerzahlers statt. (optimal-absichern.de)