Freibeträge 2015 nutzen 

Durch die Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte müssen Arbeitnehmer aktiv werden und die Lohnsteuerfreibeträge neu beantragen.

Es kann etwas dauern, bis nach dem Einreichen der Steuererklärung die Antwort des Finanzamts im Briefkasten landet. Diejenigen, die nicht lange warten wollen und hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, sollten eine Lohnsteuerermäßigung beantragen. Der Freibetrag wird daraufhin als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber bereitgestellt. Dieser behält dann weniger Lohnsteuer vom monatlichen Bruttolohn ein. So erhöht sich das Nettoeinkommen.

Die alte Lohnsteuerkarte aus Papier wurde 2014 von der elektronischen Karte abgelöst und alle gespeicherten Freibeträge zum 1. Januar 2015 auf null gesetzt. Bis spätestens 30. November 2015 müssen Arbeitnehmer ihren Freibetrag in den ElStAM beim zuständigen Finanzamt neu beantragen. Dieser wird gewährt, wenn die abzugsfähigen Aufwendungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Werbungskosten zählen nur, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jährlich 1000 Euro übersteigt.

25 Prozent beträgt die Kapitalertragsteuer, die direkt von Kreditinstituten, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an das Finanzamt abgeführt wird. Die Steuer greift erst bei einem Kapitalertrag über 801 beziehungsweise 1602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Der Anleger muss aber seinen Anspruch geltend machen. Zu der Abgeltungssteuer werden auch der Solidaritätszuschlag und möglicherweise die Kirchensteuer fällig. Ab dem 1. Januar 2015 gibt es auch hier eine Neuerung: Das Einbehalten der Kirchensteuer durch die Bank wurde bisher vom Kunden beantragt. Künftig geschieht das automatisch mit der Abgeltungssteuer – falls dem Verfahren zum Einbehalten der Kirchensteuer nicht widersprochen wurde.

Foto: © Christoph Haehnel/fotolia