Hartz IV: Kein Geld für Auslandsreise zum Partner 

Das Jobcenter muss keine Reisen zu im Ausland lebende Ehepartner bezahlen. So entschied das Hessische Landes­sozialgericht (AZ L 7 AS 275/12 B ER).

Ein Mann arbeitete vor seiner Arbeitslosigkeit in Singapur und heiratete dort eine Chinesin. Nach dem Jobverlust kehrte er nach Deutschland zurück und bezieht nun Hartz-IV. Die Ehefrau zog nach China.

Der Ehemann beantragte die Kostenübernahme für Reisen nach China beim Job-Center. Dabei verwies er auf das Umgangsrecht. Die Ehefrau könne nicht nach Deutschland ziehen, da sie kein Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe.

Das Job-Center lehnte den Antrag ab. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Die Kosten für ein eheliches Zusammenleben fallen den Richtern zufolge zwar unter anerkennungsfähigen Bedarf. Die Besuchsreisen ins Ausland fallen jedoch nicht unter Mehrbedarf. Schließlich könne der Ehepartner aus dem Ausland nach Deutschland ziehen.