Jobcenter muss Jugendbett bezahlen 

Bei einem Jugendbett handelt es sich um eine Erstausstattung. Die Jobcenter müssen die Betten also bezahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (B 4 AS 79/12 R).

Die Klägerin beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für ein Jugendbett. Ihr Kind war dem Kindergitterbett entwachsen. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der Kosten. Nur das Kinderbett sei eine Erstbeschaffung. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Ansicht.

Das Bundessozialgericht entschied anders. Bei dem Jugendbett handele es sich um eine Erstbeschaffung, die das Jobcenter tragen muss. Allerdings verwies das Bundessozialgericht den Fall zurück an das Landes­sozialgericht. Da die Klägerin bereits ein Bett gekauft hat, muss noch festgestellt werden, ob die Kosten für das Bett angemessen sind.