Keine Werbungskosten bei Falschbetankung 

Reparaturkosten wegen einer Falschbetankung können nicht von den Steuern abgesetzt werden. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 29/13).

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer. Dieser betankte sein Fahrzeug auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle fälschlicherweise mit Benzin statt mit Diesel. Die Falschbetankung bemerkte er erst bei der anschließenden Weiterfahrt.

Der Arbeitnehmer machte die Reparaturkosten gegenüber seinem Arbeitgeber geltend. Diese lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Daraufhin wollte er die Mehrkosten im Rahmen seiner Steuererklärung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Dies lehnte jedoch das Finanzamt ab.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun gegen den Falschtanker. Durch die Entfernungspauschale seien alle Aufwendungen abgegolten, die durch das Pendeln entstehen. Darin seien auch die Reparaturkosten einer Falschbetankung des Fahrzeuges enthalten.