Kirchensteuer: Änderung des Erhebungsverfahren 

Aktuell weisen Banken, Sparkassen, Kreditinstitute und Versicherungen darauf hin, dass eine eventuell anfallende Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab dem 1.Januar 2015 automatisch einbehalten wird. Bereits vor einem Jahr wurde die Änderung des Erhebungsverfahrens angekündigt, was viele verunsichert hat. Die Mitteilung geht nicht nur an kapitalertragssteuerpflichtige Kirchenmitglieder, sondern auch an alle Bankkunden.

Betroffen ist die Steuer, die für Kapitalerträge, wie zum Beispiel für Zinsen von Kapitalvermögen, anfällt. Es fallen weder Steuer noch Kirchensteuer an (Freibetrag), wenn die Erträge aus dem Kapital unter 801 Euro für Alleinstehende beziehungsweise unter 1602 Euro für Ehegatten bleiben. Für Kapitalerträge, die über den genannten Freibeträgen liegen, fallen Kirchensteuer von 9 Prozent auf die staatliche Kapitalertragssteuer an. Die zuviel einbehaltenen Steuern können über die Einkommenssteuererklärung zurück geholt werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen waren schon immer einkommensteuerpflichtig und somit auch die Kirchensteuer. Mit der neuen Regelung, die ab 2015 gültig ist, wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge jetzt automatisch an die Finanzbehörden abgeführt, so wie es bei der Einkommensteuer üblich ist. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den Instituten, die zum Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichtet sind, die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen elektronisch und verschlüsselt mit. Dieses Verfahren vereinfacht die Steuererhebung. Bisher musste der Steuerpflichtige seine Konfessionszugehörigkeit der Bank mitteilen oder die Kirchensteuer in der Steuererklärung angeben. Jeder Steuerpflichtige hat trotzdem die Möglichkeit, die Weitergabe der Religionszugehörigkeit zu verweigern. Gegebenenfalls muss die Angabe in der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.

Bankmitarbeiter erhalten in dem neuen Verfahren keine Auskunft über die jeweilige Konfession des Kunden.

Foto: © Gina Sanders/fotolia