Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten 

Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung nach dem Abitur können nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten können lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 11 K 4489/09 F). Damit ist der Abzug der Studienkosten auf 4.000 Euro jährlich begrenzt.

Eine Studentin musste 2007 für ihr Studium der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule Studiengebühren von ca. 10.500 Euro zahlen. Im Verlauf ihres Studiums absolvierte sie geringfügig vergütete Praktika. Diese wollte sie beim Finanzamt als Verlust geltend machen, so dass sie diese später bei einem höheren Einkommen von der Steuer absetzen könne. Diesen Verlustvortrag gewährte das Finanzamt nicht, da es diesen im Bereich der Sonderausgaben nicht gibt. Lediglich 4.000 Euro konnte wurden als Sonderausgaben steuerlich anerkannt. Dagegen klagte die Studentin.

Das Finanzgericht entschied, dass beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme als Werbungskosten nur dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies war nicht der Fall. Daher könnten die Ausbildungskosten auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Kosten des Erststudiums stünden noch in keinem Zusammenhang mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit.