Lattenzaun nicht steuerlich absetzbar 

Die Kosten für einen Lattenzaun sind steuerlich nicht absetzbar. Der Zaun gehöre zu den üblichen Anlagen eines Eigenheims und entspricht daher keiner außergewöhnlichen Belastung. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil (Az.:5 K 1934/11).

Die Kläger leben mit ihrem Sohn zusammen, dessen Autismus mit einer Weglauftendenz einhergeht. Aus diesem Grund errichteten sie im Jahr 2009 einen Maschendrahtzaun um das Grundstück. Die daraus entstandenen Kosten konnten sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Kein Geld für neuen Zaun

Ein Jahr später ersetzten die Kläger den Zaun durch einen blickdichten Holzlattenzaun. Das Finanzamt erkannte eine Absetzung der Kosten für den neuen Zaun jedoch nicht an. 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz könne von keiner außergewöhnlichen Belastung die Rede sein, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims zählt. Die Kosten gehören daher zu den gewöhnlichen Lebenskosten und können steuerlich nicht berücksichtigt werden.