Leistungen für getrennt lebende Eltern 

Bei getrennt lebenden Eltern können beide Elternteile Leistungen für die Kinder vom Job-Center erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Mainz (Az.: S 3 AS 321/11).

In dem Fall leben die Kinder zum größten Teil bei ihrem Vater. Dieser erhält Unterhalts­vorschuss und Kindergeld für die Kinder. Die Kinder verbringen jedoch die Hälfte der Schulferien bei der Mutter. Außerdem wohnen sie einmal wöchentlich und am jedem zweiten Wochenende bei der Mutter.

Zeitweise Bedarfsgemeinschaft braucht Geld

Der Vater ist nicht bereit, Teile des Geldes an die Mutter weiterzuleiten. Die Mutter ist ebenfalls auf Leistungen des Job-Centers angewiesen. Deshalb beantragte sie Leistungen für die Kinder. Sie wies darauf hin, dass es sich bei den Besuchen der Kinder um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft handele. Der Bedarf dafür sei nicht vollständig gedeckt.

Das Job-Center wies den Antrag ab. Die Leistungen für den Vater seien als Einkommen für die Kinder zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Mainz hob den Bescheid auf. Die Kinder erhalten das Geld des Vaters nicht für die Besuchszeit, damit handele es sich hier nicht um Einkommen. Wenn die Kinder an den Besuchstagen sich länger bei der Mutter als bei dem Vater aufhalten, handele es sich außerdem um eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft. Damit habe die Mutter hier Anspruch auf Leistungen für die Kinder.