Mit der Wahl der Steuerklasse Steuern sparen 

Eheleute, die beide Arbeitslohn beziehen, können mit der Wahl der Steuerklassen Steuern sparen. Als Faustregel gilt laut "Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine", dass die Kombination III/V günstiger ist, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst mindestens ein Drittel weniger verdient als der Ehegatte mit dem höheren Bruttogehalt.

Zudem können Ehepaare ab 2010 statt der Steuerklassen III/V oder IV/IV zusätzlich das sogenannte Faktorverfahren beim Finanzamt beantragen. Dieses Verfahren führt zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug. Beim Faktorverfahren wird zur Berechnung der Einkommensteuer für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Die bisherigen Steuerklassen bleiben allerdings bestehen.

Ermittlung des Faktors

Aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommen beider Partner zur Lohnsteuer jedes Ehegatten wird der Faktor ermittelt. Die Gesamtlohnsteuer wird mit dem Wert X bezeichnet. Der Wert Y wird vom Finanzamt berechnet. Aus dem Verhältnis Y/X ergibt sich der Faktor, der stets kleiner als eins ist und vom Finanzamt neben der Lohnsteuerklasse auf die Lohnsteuerkarte eingetragen wird.

Der Arbeitgeber wendet auf den Arbeitslohn die Steuerklasse sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor an. Daraus ergibt sich die voraussichtliche Einkommensteuer.

Beim Faktorverfahren ist eine Einkommensteuererklärung Pflicht

Wird das Faktorverfahren gewählt, sind die Ehegatten verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererkläung abzugeben. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist bei Anwendung des Faktorverfahrens ist mehr möglich. Auch Freibeträge werden beim Faktorverfahren nach Angaben des "Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine" nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Ob eine Besteuerung nach Steuerklassenkombination IV/IV, III/V oder das Faktorenverfahren günstiger ist, lässt sich allgemein nicht sagen. Soll sich die Lohnbesteuerung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, sollte man das Faktorverfahren wählen.

Außersteuerliche Auswirkungen bei der Wahl der Lohnsteuerklassen

Zudem sollte bei der Wahl der Lohnsteuerklasse die außersteuerlichen Auswirkungen bedacht werden. Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld und der Zuschuss zum Mutterschaftgeld werden nach der Höhe des Nettolohns berechnet. Auch das Arbeitslosengeld und weitere Leistungen der Agentur für Arbeit richten sich nach der Lohnsteuerklasse bzw. nach dem Nettoarbeitslohn.

Deshalb kann es laut "Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine" vorteilhaft sein, wenn der Ehepartner, der mit einer Kündigung rechnen muss, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt. Der zu hohe Lohnsteuerabzug beim Ehegatten mit Steuerklasse V wird bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen. Wird die Steuerklasse zu spät geändert, akzeptiert die Agentur für Arbeit möglicherweise den Wechsel der Steuerklassen nicht.