Papstspende nicht absetzbar 

Spenden an den Papst können in Deutschland nicht steuerlich abgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung gelangte das Finanzgericht Köln (Az.:13 K 3735/10).

In dem konkreten Fall klagte eine Steuerberatungs-GmbH. Der Geschäfts­führer übergab dem damaligen Papst Benedikt XVI persönlich einen Scheck über 50.000 Euro. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 im australischen Sydney ermöglichen.

Der Geschäftsführer erhielt über die Spende eine Quittung. Diese nannte als Aussteller den Staatssekretär seiner Heiligkeit. Ausstellungsort war der Vatikan. Der Spender reichte die Quittung beim Finanzamt ein, um die Spende steuerlich geltend zu machen.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Das Finanzamt versagte jedoch der Steuerminderung. Als Grund nannte die Behörde, dass der Empfänger nicht die katholische Kirche Deutschland wäre. Vielmehr sei der Vatikanstaat der Empfänger.

Das Finanzgericht entschied nun für das Finanzamt und wies die Klage ab. Als Grund nannte das Gericht, dass der Vatikan keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei. Zudem sei der Vatikan kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Damit seien die Voraussetzungen für eine Steuerminderung nicht gegeben, da die Spende direkt an den Papst ging. Es wurde beim Bundesfinanzhof in München nun Revision eingelegt.