Praxisgebühr keine Sonderausgabe 

Die Praxisgebühr können Steuerzahler nicht als Sonderausgabe absetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg gilt sie jedoch als außergewöhnliche Belastung.

Gesetzlich Krankenversicherte können die zehn Euro Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe absetzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Az. X R 41/11). Jedoch können Steuerzahler die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies bestätigte das Finanzgericht Baden Württemberg (Az. 4 K 1053/09).

Wer seine Steuererklärung macht, sollte alle Belege für Krankheitskosten aufbewahren. Dazu können neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen für Brille, Zahnarztkosten oder Fahrtwege zum Arzt zählen.