Privatinsolvenz schützt keine Steuer-hinterzieher 

Ab dem 1. Juli 2014 ändert sich die Insolvenzordnung. Fachanwalt für Strafrecht Mario Bergmann von der Kanzlei Brandi Rechtsanwälte berichtet über die Neuerung.

Bei einer Privatinsolvenz verfallen nach sechs Jahren die Restschulden. Anders ist dies bei Geldbeträgen aus Straftaten. Diese muss der Schuldner auch bei einer Privatinsolvenz zahlen.

Bei Steuerschulden verhält es sich anders. Nach dem derzeitigen Rechtsstand fallen diese Schulden in die Restschuldbefreiung. Nach Angaben von Bergmann ändert sich dies zum 1. Juli 2014. Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen Steuerstraftaten fallen ab 2014 aus der Restschuldbefreiung heraus. Der Schuldner muss die Zahlungen leisten.

Fahrlässige Steuerschulden sind von dieser Regelung ausgenommen. Dabei handelt es sich um Schulden, die aus einer unwillentlichen Steuerhinterziehung entstanden sind. Besteht ein solcher Fall, bleibt laut Mario Bergmann der Schuldner von einer nachträglichen Inanspruchnahme verschont. Diese Neuregelung gilt für Insolvenzanträge, die ab dem 1. Juli 2014 eingereicht werden.