Steuer: Fiskus berechnet Pendlerpauschale falsch 

Pendler, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, sollten ihren Steuerbescheid prüfen. Dem Fiskus ist bei der Programmierung der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen, so dass die Pendlerpauschale für diese Fälle nicht korrekt berechnet wird. Daher rät der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zum Einspruch gegen den Steuerbescheid, wenn man mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit zurückgelegt hat.

Genaue Berechnung der Pendlerpauschale vom Fiskus verlangen

Zudem sollten diese Pendler die genaue Berechnung der Pendlerpauschale einfordern. "Aus den Steuerbescheiden ist das nämlich nicht mehr erkennbar," sagt Jörg Strötzel vom VLH.

In der Regel wird für jeden Arbeitstag eine Pendlerpauschale von 30 Cent je vollem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Wer mit Bus, Bahn und Co. unterwegs ist, kann allerdings die tatsächlichen Kosten bis zu einem Betrag von 4.500 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

Finanzamt hat Jahreshöchstsatz falsch in Tagessätze umgerechnet

Diesen Jahreshöchstbetrag hat das Finanzamt fehlerhaft in Tageshöchstsätze umgerechnet. Das betrifft aber nur die Pendler, die im vergangenen Jahr wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels unterschiedlich lange Wegstrecken geltend gemacht haben.

Fuhr ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März (55 Tage) 20 Kilometer und von April bis Dezember (170 Tage) 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit, berechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das ergibt insgesamt 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst "normal" mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.

Fehlerhafte Programmierung wird von Behörden behoben

Die fehlerhafte Programmierung soll nach Informationen der Finanzverwaltung korrigiert werden, da es keinen Tageshöchstbetrag gibt. Aus organisatorischen Gründen wird es aber noch einige Zeit dauern bis die Korrekturen umgesetzt sind.

Foto: © Aintschie/FOTOLIA