Steuer: Schulgeld für volljährige Kinder absetzbar 

Eltern können die Schulgeldzahlungen auch für ihre volljährigen Kindern teilweise steuerlich absetzen. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einer Kurzinfo klargestellt.

Vor der Änderung konnten die Eltern Schulgelder nur für ihre Kinder unter 18 Jahren steuerlich geltend machen. Die Finanzämter verweigerten in aller Regel den Sonderausgabenabzug, da das Kind mit der Volljährigkeit als Vertragspartner der Schule gesehen wurde. Die Oberfinanzdirektion Münster hat dies mit ihrem bundesweiten Entscheid geändert. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG werden die Ausgaben steuerlich dem zugewiesen, der das Kind wirtschaftlich getragen hat.

Ausländische Schulen inklusive

Die Kosten für die Schule sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht mit eingeschlossen. Der Betrag kann als Sonderausgabe abgeführt werden, darf aber 5.000 Euro nicht übersteigen. Dies gilt für Schulgelder von deutschen, sowie europäischen Schulen. (optimal-absichern.de)