Steuerermäßigung für Handwerker gilt nur einmal 

Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 60/09). Derzeit liegt der Höchstbetrag bei 1.200 Euro.

Ein Ehepaar bewohnte Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließ durch verschiedene Handwerker Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführen. In der gemeinsamen Steuererklärung beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung aber nur bis zum Höchstbetrag.

Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, da sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Für mehrfach genutzte Wohnungen muss die Steuerermäßigung deshalb nicht mehrfach gewährt werden.