Steuern: Erstausbildung kann absetzbar sein 

Die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuerlich abziehbar sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entgegen früheren Entscheidungen von Finanzgerichten (VI R 38/10 und VI R 7/10).

In den zwei Fällen hatten die Kläger die Kosten für die Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt. Diese wurden von Finanzämtern und Finanzgerichten abgewiesen. Die Kläger gingen in Revision.

Die Berufsausbildung begann in beiden Fällen direkt nach dem Schulabschluss. Ein Kläger lies sich zum Berufspiloten ausbilden, eine Klägerin begann ein Medizinstudium. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in beiden Fällen kein Abzugsverbot bestehe. Die Kosten für die Ausbildung seien in beiden Fällen durch die spätere Berufstätigkeit gerechtfertigt und müssen als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.