Steuern: Neue Pauschalen bei Umzugskosten 

Wer aufgrund einer neuen Arbeitsstelle umziehen muss, kann die Umzugskosten in der Steuererklärung absetzen. Seit dem 1. März 2015 können Verbraucher dafür höhere Pauschalkosten geltend machen.

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, können sie seit dem 1. März 2015 einen höheren Pauschbetrag als Werbungskosten abschreiben. Verheiratete und Lebenspartner können dann 1.460 Euro statt bisher 1.429 Euro absetzen. Für Ledige erhöht sich die Umzugskostenpauschale von 715 Euro auf 730 Euro. Der Pauschbetrag für Kinder steigt von 315 Euro auf 322 Euro. Der Höchstbetrag umzugsbedingter Unterrichtskosten für Kinder beträgt nun 1.841 Euro statt bisher 1.802 Euro. Voraussetzung für die neuen Pauschbeträge ist die Beendigung des Umzugs seit dem 1. März 2015.

Arbeitnehmer, die einen neuen Job in einer anderen Region gefunden haben und deshalb umziehen. Können die erhöhte Umzugskostenpauschale als Werbungskosten absetzen. Ein Umzug aus beruflichen Gründen gilt aber auch dann, wenn Arbeitnehmer ihre erste Stelle in einer anderen Stadt antreten oder wenn die Firma den Standort wechselt und der Arbeitnehmer daraufhin den Wohnort wechselt. Pendler, die in die Nähe ihrer Firma ziehen und dadurch mindestens eine Stunde Anfahrt pro Tag sparen, haben ebenfalls ein Anrecht auf die Umzugskostenpauschale.

Weitere Steueränderungen finden Verbraucher in dem Ratgeber "Steueränderungen 2015". Wer noch Unterlagen für die Steuererklärung benötigt, kann sich hier die aktuellen Steuerformulare herunterladen.

Foto: © Cornelia Menichelli / pixelio.de