Steuersünder: Beratung zur Selbstanzeige 

Für Steuersünder, die eine Strafe vermeiden wollen, reicht eine Selbstanzeige nicht aus. Die Strafbefreiung trete nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist zurückgezahlt würden, warnt die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Brigitte Jakoby aus Rothenburg ob der Tauber.

Steuersünder sollten über Finanzierung der Schuld nachdenken

Deswegen sollten Steuersünder frühzeitig auch über eine Finanzierung der Steuerschuld nachdenken. Steuerhinterziehung wird in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet. Um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Die Selbstanzeige kann zwar formlos erfolgen. Doch davon rät Jakoby ab: "Da dem Finanzamt die geänderten Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden müssen, ist eine schriftliche Selbstanzeige mit den genauen Details zu empfehlen." Außerdem darf der Strafbefreiung kein Ausschlussgrund entgegenstehen.

Keine Strafbefreiung, wenn der Steuerprüfer schon da ist

Eine Strafbefreiung trete zum Beispiel dann nicht mehr ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, erklärt Jakoby:

  • Ein Prüfer ist bereits erschienen,
  • dem Täter oder seinem Vertreter ist die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden,
  • die Tat war bereits entdeckt und der Täter wusste das oder musste von einer Entdeckung ausgehen.

Um eine mögliche Strafbefreiung nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, rät Jakoby, sich vor der Selbstanzeige schnellstmöglich fachkundigen Rat einzuholen.