Vereinfachter Abzug für Spenden nach Pakistan 

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Freigabe für den vereinfachten Spendenabzug an die Opfer der Flutkatastrophe von Pakistan für den Zeitraum 30.07.2010 bis 31.12.2010 erteilt. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.

Spenden sind nur beschränkt abzugsfähig

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nur eingeschränkt auf bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlung freiwillig und ohne Gegenleistung für einen steuerbegünstigten Zweck an eine steuerbegünstigte Organisation mit einer Zuwendungsbestätigung erfolgen muss.

Ohne Zuwendungsbestätigung billigt das Finanzamt die Spende nicht für die Steuerermäßigung. Nur in ganz bestimmten Situationen bedarf es keiner Spendenbestätigung. Dies gilt für Spenden, die auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege innerhalb eines vom Finanzministerium bestimmten Zeitraums eingegangen sind. Dies gilt weiterhin für Zuwendungen unter 200 Euro, bei der der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist.

Bislang spendeten Deutsche 24 Millionen Euro für Pakistan

Bis zum 18. August dieses Jahres wurden nach Angaben des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen ein Betrag von 24 Millionen Euro für die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan gespendet. Für die Erdbebenopfer auf Haiti hatten die Deutschen zum gleichen Zeitpunkt bereits 86 Millionen Euro gespendet.