Verpflegungspauschale auch für Leiharbeiter 

Leiharbeiter können an jeder neuen Einsatzstelle Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate geltend machen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin. Damit gilt für Leih- und Zeitarbeiter die gleiche Regelung wie für Festangestellte, die anlässlich einer Dienstreise Pauschbeträge für die Verpflegung an einer auswärtigen Arbeitsstätte für die ersten drei Monate von der Steuer als Werbungskosten absetzen können.

Im Juni dieses Jahres hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Leiharbeiter nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann (Az.: VI R 35/08). Der Leiharbeitnehmer könne sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer gleichbleibenden Arbeitsstätte tätig zu sein.

Pauschale erst ab einer Arbeitszeit von acht Stunden

Die Pauschale kann erst ab einer Arbeitszeit von acht Stunden geltend gemacht werden. Sechs Euro erkennt das Finanzamt dann an. Wer länger als 14 Stunden tätig ist, kann eine höhere Pauschale (maximal bis 24 Euro pro Kalendertag) steuerlich absetzen.

Arbeitsweg steuerlich absetzen

Zudem empfiehlt der Geschäftsführer des BDL, Erich Nöll, dass Leih- oder Zeitarbeitnehmer ihre Fahrten zur Einsatzstelle zeitlich unbegrenzt mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Kilometer) oder mit dem tatsächlichen Kilometerkostensatz absetzen.