Vorläufiges Aussetzen der Erbschaftssteuer 

Erben können sich vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Die Zeitung "Handelsblatt" berichtet über einen aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofes (Az. II B 46/13).

Erbschaftssteuerbescheide können auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden. Betroffene müssen für die Aussetzung ein berechtigtes Interesse vorweisen. Gründe seien, wenn der Erbe die Steuern erst zahlen könne, nachdem er das geerbte Haus verkauft hat, da er nicht über genügend liquide Geldmittel verfüge.

In dem Fall klagte eine Frau. Sie erhielt eine monatliche Rente aus dem Erbe ihres verstorbenen Ehemannes. Das Finanzamt verlangte eine Erbschaftssteuer von 342.015 Euro. Durch den Beschluss des Gerichtes konnte sich nun die Klägerin vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen.