Widerspruch bei Kirchen- steuerabzug 

Die Verbraucherzentrale Sachsen weist nochmals auf die Umstellung des Abzugs der Kirchensteuer hin. Die Banken ziehen diese ab 2015 direkt ab.

Gläubige müssen jährlich die Kirchensteuer zahlen. Die Bank kann diese direkt abführen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit die Steuer weiter über die Steuererklärung abzugeben, wenn der Verbraucher dem Kreditinstitut nicht seine Glaubenszugehörigkeit mitteilen möchte.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen entfällt dieser Anspruch nun ab dem 1. Januar 2015. Ab diesem Tag müssen die Banken nach dem Einkommenssteuergesetz die Kirchensteuer direkt einbehalten und an die Kirchen weiterleiten. Jedoch kann der Verbraucher dagegen Widerspruch einlegen.

Widerspruch möglich

"Wer dem automatischen Abzugsverfahren widersprechen möchte, sollte dies nicht formlos, sondern auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck tun", empfiehlt Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Andrea Heyer. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Seite der Bundesfinanz­verwaltung hinterlegt.

Verbraucher müssen dann die Kirchensteuer in der Einkommenssteuer­erklärung abgeben. Wer dies nicht tut, kann der Verbraucherzentrale Sachsen der Steuerhinterziehung verdächtigt werden.