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Investmentfonds: Einheitliche Regeln bei Versteuerung


Investmentfonds: Einheitliche Regeln bei Versteuerung
Ab Beginn des neuen Jahres 2004 gelten für in- und ausländische Fonds die gleichen Regeln. Daher müssen die Dividenden ausländischer Fondsanteile nur noch zur Hälfte versteuert werden. Das so genannte Halbeinkünfteverfahren, bei dem Dividenden zur Hälfte versteuert werden, gilt für Geschäftsjahre, die nach Silvester 2003 beginnen. Weiterhin gibt es neue Bestimmungen für die Zahlung von Spekulationssteuer.

Zinsen und Dividenden
Oberhalb des Freibetrages von 1.370 Euro bei Alleinstehenden und 2.740 bei Ehepaaren sind Kapitalerträge grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Dividenden. Da für die Gewinnausschüttungen an Aktionäre bereits Körperschafts- und Kapitalertragsteuern zu zahlen sind, ist die verbleibende Bardividende selbst lediglich zur Hälfte steuerpflichtig. Anleger müssen daher für die Steuererklärung die voll steuerpflichtigen Zinsen und die zur Hälfte steuerfreien Dividenden getrennt ermitteln. Für Fonds, bei denen sowohl Zinsen als auch Dividenden anfallen, sollten die Informationen der Fondsgesellschaften für die Steuererklärung heran gezogen werden.
Spesenverrechnung
Bei Werbungskosten, wie etwa Depotgebühren, berücksichtigt der Fiskus pauschal 51 Euro ohne detaillierte Abrechnung. Fallen höhere Kosten an, so müssen diese im Detail nachgewiesen werden. Beziehen sich die Kosten auf halbsteuerpflichtige Dividenden, werden diese gemäß dem Halbeinkünfteverfahren lediglich zur Hälfte berücksichtigt. Bei Fonds mit Zinserträgen und Dividenden sind die Depotgebühren ebenfalls entsprechend dem Verhältnis von Dividenden und Zinsen zu trennen. Bei der Verwaltung von Zinsprodukten werden die geltend zu machenden Werbungskosten in voller Höhe angerechnet.
Spekulationsfonds: Unabhängig von Kapitalertragsteuer
Anleger müssen ihre Veräußerungsgewinne versteuern, wenn die Fondsanteile oder Aktien innerhalb eines Jahres gekauft und wieder veräußert wurden. Dies gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, insofern zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Bei der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen gilt eine Freigrenze von 512 Euro.
(Januar 2004)

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