Eine Vollmacht über den Tod hinaus hilft, Geld zu sparen 

Steuertipps: Schenken und Erben

Eine Vollmacht über den Tod hinaus hilft, Geld zu sparen

Wird Aktienvermögen vererbt, vergeht bis zur Ausstellung des Erbscheins meistens ein längerer Zeitraum. In diesem Zeitraum unterliegen die Aktien meist deutlichen Kursschwankungen, die nicht immer vorteilhaft für den Erben sind. Der Gesetzgeber geht bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer bei geerbten Aktienvermögens vom Kurswert am Todestag aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Erbe mangels Erbschein die Aktien noch nicht verkaufen konnte und die Kurse der Wertpapiere nach dem Todestag stark abfallen (FG München, EFG 2002, S. 1493). In besonderen Ausnahmefällen kann das Finanzamt aus Billigkeitsgründen zwar Abstriche von der Steuerfestsetzung machen (FG Köln, EFG 1998 S. 1603) - in der Praxis wird aber von dieser Kannregelung kaum Gebrauch gemacht.

Tipp: Es besteht eine Möglichkeit für Erben, trotz des fehlenden Erbescheins die Aktien des Verstorbenen abzustoßen und somit größere Kursverluste zu vermeiden: Dafür muss der Erblasser eine Vollmacht über den Tod hinaus auf den Erben ausgestellt haben. Mit dieser noch zu Lebzeiten abgeschlossenen Vollmacht und der Sterbeurkunde sind Verkäufe bis zur Ausstellung des Erbscheins möglich.

 

 

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