Steuer: Fristen und Schonfristen beim Finanzamt 

Steuerfristen

Abgabefristen für Steuererklärungen oder Steueranmeldungen sollten Steuerzahler genau einhalten. Es gibt zwar eine Schonfrist, doch die hat ihre Tücken.

Wenn eine Zahlung oder eine Steuererklärung nicht fistgerecht eingegangen ist, dann muss das Finanzamt drei Tag warten, ehe es den Steuerbürger ermahnen oder gar einen Säumniszuschlag erheben darf. Mit dieser Frist nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Tatsache, dass mitunter drei Tage dauern kann, bis eine Überweisung beim Finanzamt gebucht ist.  

 Keine Schonfrist in diesen Fällen

Danach kann das Finanzamt einen Säumniszuschlag erheben. Doch die Schonfrist gilt nicht für alle Vorgänge und für alle Zahlungsarten. Wer Steuern bar oder mit Scheck bezahlt, bekommt keine Schonfrist.

Unternehmer sollten zudem wissen, dass das Finanzamt für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung grundsätzlich keine Schonfrist einräumt.

Zahlung innerhalb der Schonfrist nicht fristgerecht

Wer die Schonfrist überschreitet, muss deshalb noch nicht automatisch mit einem Säumniszuschlag rechnen. Bei gewöhnlich pünktlichen Steuerzahlern drückt das Finanzamt mitunter ein Auge zu. Schon deshalb sollten Steuerzahler darauf achten, dass sie die Schonfrist nicht zu oft in Anspruch nehmen.

Eine Zahlung innerhalb der Schonfrist ist nicht fristgerecht. Wer regelmäßig die Schonfrist nutzt, gilt deswegen grundsätzlich als unpünktlicher Steuerzahler. Wer dann auch die Schonfrist überschreitet, darf sich nicht wundern, wenn er gleich einen Säuminszuschlag zahlen muss.

Säumniszuschlag ab regulärem Fristende

Den Säumniszuschlag berechnet das Finanzamt nicht erst ab dem Ende der Schonfrist, sondern ab dem regulären Fristende. Auch hier gilt: Innerhalb der Schonfrist ist nicht fristgerecht.

Frist läuft am Wochenende ab

Auch die regulären Fristen können sich ändern. Läuft eine Frist am Wochenende oder an einem Feiertag ab, dann verlängert sie sich automatisch auf den Werktag nach dem Feiertag.

Beispiel: Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr abzugeben. Die reguläre Frist dafür läuft am 31. Mai ab. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, müssen Sie Ihre Steuererklärung erst am 1. Juni einreichen.

Fazit: Wenn's um Steuern geht, besser fristgerecht

Wenn das Finanzamt uns Steuerbürgern eine Frist setzt, dann tun wir gut daran, die geforderten Unterlagen, Formulare oder Zahlungen tatsächlich innerhalb dieser Frist abzugeben oder zu leisten.

Die Schonfrist sollte man nur in Anspruch nehmen, wenn es sich nicht vermeiden lässt. Wer sie zu selbstverständlich nimmt, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.

Wer hingegen eine Zahlung wirklich nicht in der geforderten Frist leisten kann oder ein Dokument nicht rechtzeitig beschaffen kann, sollte das dem Finanzamt mitteilen.

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