Steuerkalender: Steuerabzugspflicht für Einkünfte gemäß § 50a Abs. 4 EStG 


Steuerkalender: Wissenswertes zur Steuerabzugspflicht für Einkünfte gemäß § 50a Abs. 4 EStG

Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben.

Beispiele:
Einkünfte aus der Verwertung von Rechten (Urheberrechte, Know-how, Patente etc.)
Einkünfte aus künstlerischen oder sportlichen Darbietungen im Inland.

Der Schuldner der Vergütungen hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Er ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütungen auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG).

Die Feststellung, ob für bestimmte Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Schuldner der Vergütungen zuständige Finanzamt

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