Steuerkalender: Alle Steuertermine für das Jahr



Steuerkalender: Wissenswertes zur Grundsteuer

Die Grundsteuer bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstückes. Ihre Ermittlung erfolgt in mehreren Teilschritten.

Die Besteuerungsgrundlage ist zunächst für:
Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, private und betriebliche Grundstücke) in den alten Ländern der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1964;
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen) der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964;
Grundstücke, für die nach dem Bewertungsgesetz ein Einheitswert nach Wertverhältnissen 1935 festgestellt oder festzustellen ist, der Einheitswert 1935;
vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die kein Einheitswert 1935 festgestellt ist, die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche (pauschale Grundsteuer je qm) nach Maßgabe des § 42 Grundsteuergesetz.

Diese Werte multipliziert das zuständige Finanzamt mit der Steuermesszahl, die sich wie folgt berechnet:
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich sechs v. T.;
- für sonstige Grundstücke – abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen fünf v. T. und zehn v. T. Der so ermittelte Wert ist der Steuermessbetrag, den das Finanzamt der zuständigen Gemeinde mitteilt. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Die Grundsteuer A betrifft insoweit Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, während die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke gilt.

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