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Inhaltsverzeichnis
1. Kosten für die Erstausbildung
2. Kosten für ein berufsbegleitendes Studium
3. Promotionskosten
4. Keine Sofortabschreibung für Monitor, Drucker und Scanner
5. Häusliches Arbeitszimmer
6. Arbeitgebermietvertrag für das Arbeitszimmer
Steuertipps: Werbungskosten
Steuertipps: Werbungskosten
Kosten für ein berufsbegleitendes Studium
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen können als vorab entstandene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine hinreichende berufliche Veranlassung vorliegt.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme eine direkte Basis für andere Berufsfelder schafft oder nur einen Berufswechsel vorbereitet.
Entstandene Kosten für ein berufsbegleitendes Studium können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn von dem Studium ein Nutzen, z.B. bessere Aufstiegschancen, erwarten werden können. Dies setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die Weiterbildung im bisherigen Berufsfeld stattfindet, wenn nur ein Nutzen in Bezug auf die berufliche Karriere gegeben ist.
Als Werbungskosten können alle entstandenen Kosten geltend gemacht werden, z.B. Lehrgangskosten, Studiengebühren, Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Büromaterial etc.
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