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Inhaltsverzeichnis
1. Kosten für die Erstausbildung
2. Kosten für ein berufsbegleitendes Studium
3. Promotionskosten
4. Keine Sofortabschreibung für Monitor, Drucker und Scanner
5. Häusliches Arbeitszimmer
6. Arbeitgebermietvertrag für das Arbeitszimmer
Steuertipps: Werbungskosten
Steuertipps: Werbungskosten
Keine Sofortabschreibung für Monitor, Drucker und Scanner
Arbeitsmittel, die bis zu 475,60 Euro kosten (inkl. 19 Ust), können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte "Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter". Für viele Steuerpflichtige stellt sich die Frage welche Güter unter diese geringwertigen Wirtschaftsgüter fallen. In Bezug auf Computermonitore, Drucker und Scanner hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt eine eindeutige Antwort gegeben. Diese Zubehöre fallen nicht unter die geringwertigen Wirtschaftsgüter, denn ohne den Computer sind diese nicht selbstständig nutzungsfähig.
Tipp
: Selbst wenn der Monitor, der Drucker oder der Scanner nicht mehr als 475,60 Euro kosten, müssen Sie die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilen, also abschreiben. Die Abschreibedauer richtet sich nach der amtlichen Absetzung für Abnutzungen, der sogenannten AfA-Tabelle.
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