| • | Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn am Ort der normalen beruflichen Tätigkeit kein oder nur ein eingeschränkter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Versuchen Sie, wenn Sie z.B. als Vertriebsleiter o.ä. tätig sind, die Termine Ihrer Mitarbeiter von zu Hause aus zu koordinieren. |
| • | Eine private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers muss ausgeschlossen sein. Begehen Sie nicht den Fehler, z.B. ein Gästebett in diesem Zimmer aufzustellen, denn dies kann ein Finanzbeamter ohne Ankündigung nachprüfen. Wird ihm der Zutritt zum Zimmer verweigert, dann geht das Finanzamt von einer privaten Mitbenutzung aus und erkennt Kosten für das Zimmer nicht an. |
| • | Bei dem Zimmer darf es sich nicht um ein Durchgangszimmer oder um eine Empore handeln. |
| • | Die Wohnung muss groß genug sein, um der Familie ausreichend Wohnraum zu belassen. Aus der Größe der Wohnung und dem Wohnraum der Familie muss sich erkennen lassen, dass es sich um ein Arbeitszimmer handelt, das keiner privaten Nutzung zugänglich ist. So werden Sie als Ehepaar mit einem Kind bei einer Dreizimmerwohnung kaum ein häusliches Arbeitszimmer, das keiner privaten Nutzung zugänglich ist, glaubhaft absetzen können. |
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