Renovierungskosten sind steuerlich absetzbar 


Steuertipps: Immobilien und Miete

Renovierungskosten sind steuerlich absetzbar

Miete oder Eigenheim? Die Frage ist meistens - vorausgesetzt die finanziellen Mittel sind vorhanden - einfach zu beantworten: Eigenheim. Fehlen jedoch die notwendigen Mittel und ist noch keine Alternative zum Mietwohnen in Sicht, finden Sie hier Tipps und Tricks, wie Sie als Mieter Steuern sparen können.

Lässt der Mieter seine Wohnung auf eigene Kosten renovieren, erstattet ihm das Finanzamt in Form einer Steuerermäßigung 20 Prozent der Handwerkerkosten. Materialkosten sind jedoch von der Erstattung ausgeschlossen. Als Höchstbetrag gewährt das Finanzamt 1.200 EUR im Jahr. Was Mieter im Einzelnen ansetzen können, erläutert die Oberfinanzdirektion Hannover:
Bei den sogenannten Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter meist vertraglich verpflichtet ist, sind folgende Ausgaben abzugsfähig:

Kosten fürs Tapezieren, Streichen und Kalken der Wände,
Kosten fürs Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen
Kosten fürs Entfernen von Wand- und Deckenrissen
Kosten für die Reinigung des Teppichbodens oder die Ausbesserung des Parkettbodens - nicht jedoch die Kosten für deren Erneuerung.


Ebenso erstattet werden kleine Instandhaltungen und Ausbesserungsarbeiten, zu denen der Mieter nach der Betriebskostenverordnung (früher: II. Berechnungsverordnung) verpflichtet ist. Darunter fallen z.B. Kosten für eine kleine Heizungsreparatur, nicht jedoch deren vollständige Wartung. Darüber hinaus sind auch Teile der Betriebskosten der Miete abzugsfähig. Eine Bescheinigung über die steuermindernden Betriebskosten hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen auszustellen.

Seit 2014 ist auch die Schaffung von neuem Wohnraum abzugfähig.

Tipp: Als Nachweis für die Entstehung und Bezahlung der Kosten verlangt das Finanzamt, dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überweisen. Barzahlungen, egal ob mit oder ohne Rechnung, werden vom Finanzamt als Nachweis nicht anerkannt.

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