Prozesskosten können außergewöhnliche Belastungen darstellen 


Steuertipps: Außergewöhnliche Belastungen

Prozesskosten können außergewöhnliche Belastungen darstellen

Im Allgemeinen ist es sehr schwierig, Gerichts- und Anwaltskosten für Zivilprozesse als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Jedoch besteht diese Möglichkeit, wenn das Finanzamt davon überzeugt wird, dass es in dem entsprechenden Prozess um eine besonders wichtige Frage für die Existenz des Steuerzahlers ging. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH - BStB1 1996 II S. 596).

Des Weiteren können Gerichts- und Anwaltskosten dann steuerlich absetzbar sein, wenn sich der Rechtstreit auf Arztkosten, den Grad einer Behinderung oder auf Schmerzensgeld bezieht. Dann stellen die Kosten nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württ. vom 09. September 1982 (EFG 1983 S. 290) außergewöhnliche Belastungen in Form von erweiterten Krankheitskosten dar. Auch die Kosten einer Klage, durch die der Kläger versucht, seine Unterhaltsverpflichtungen gerichtlich herabsetzen zu lassen, können nach einem Urteil des FG Köln (EFG 1989 S. 233) bei den außergewöhnlichen Belastungen untergebracht werden.

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit ergeben sich keine Probleme, wenn es sich um Kosten handelt, die

für einen Strafprozess entstanden sind,
für einen Schadenersatzprozess entstanden sind (wegen eines Unfalls, der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde),
für einen Beleidigungsprozess entstanden sind, oder
für einen Scheidungsprozess und das anschließende Sorgerechtsverfahren entstanden sind.


Tipp: Können Sie die Steuern für einen Prozess nicht selber abziehen, kann das vielleicht ein naher Angehöriger. Übernehmen Eltern die Kosten eines Wahlverteidigers für ihren wegen eines Kapitalverbrechens angeklagten Sohn, können diese Kosten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (BStB1 1990 II S. 895) als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werde, soweit sich die Honorare innerhalb der Gebührenordnung für Anwälte bewegen. Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die den Eltern aufgrund sittlicher Verpflichtung entstehen.

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