Steuern sparen durch eine mittelbare Grundstückschenkung 


Steuertipps: Schenken und Erben

Steuern sparen durch eine mittelbare Grundstückschenkung

Werden Immobilien durch eine Erbschaft oder Schenkung auf einen neuen Eigentümer übertragen, muss dafür eine steuerliche Abgabe, die sogenannte Erbschafts-/Schenkungsteuer entrichtet werden. Bei der Bemessung der Steuer herrscht momentan noch eine gewisse Großzügigkeit. Für die Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer werden als Bemessungsgrundlage nämlich nur 60 % des Immobilienwerts herangezogen. Danach kommt es noch zum Abzug der persönlichen Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge. Dadurch geht das Finanzamt bei Immobilienübertragungen häufig leer aus. Bei einer reinen Geldschenkung hingegen wird als Bemessungsgrundlage der volle Geldbetrag genommen, womit die steuerliche Belastung steigt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht mehr lange gegeben. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, die Besteuerung von Immobilien bis spätestens zum 01. Januar 2005 anzupassen und die Großzügigkeit bei der Immobilienbesteuerung zu beenden.

Tipp: Auch bei einem Geldgeschenk besteht die Möglichkeit, in den Genuss dieser Großzügigkeit zu kommen. Voraussetzung ist, dass das Geld mit der Auflage geschenkt wird, davon eine Immobilie zu erwerben. Bei einer solchen mittelbaren Grundstückschenkung können Sie nicht frei über das Geld verfügen, sondern sind verpflichtet, davon eine Immobilie zu kaufen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Eigenheimzulage von momentan 1.250 Euro für eine Immobilie, die sie von dem geschenkten Geld bauen, zu erhalten. Verwehrt wird diese jedoch, wenn zum Kaufpreis des Grundstücks kein Euro aus der eigenen Tasche beigetragen wurde. Kaufen Sie z.B. für sich ein Haus für 400.000 Euro und wird Ihnen dafür der gesamte Betrag als mittelbare Grundstückschenkung zur Verfügung gestellt, entfällt die Eigenheimzulage. In dieser Situation ist es vorteilhaft, sich 275.000 Euro als gebundene Geldschenkung zukommen zu lassen und die restlichen 125.000 Euro aus der eigenen Tasche zu finanzieren. Dies kann auch in Form eines Darlehens geschehen. So behalten Sie den Anspruch auf die Eigenheimzulage in voller Höhe.

Um von der jetzigen Rechtslage noch profitieren zu können, sollte Immobilienvermögen schon zu Lebzeiten im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden.

 

 

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