Die Umsatzsteuer


Für das Jahr 2010 gilt aufgrund einer EU-Verordnung eine Neuregelung für den Leistungsort nach § 3a UStG. Die Regelung gilt ausschließlich für sonstige Leistungen und Werkleistungen.

Auch nach der Neuregelung ist auch weiterhin die deutsche Umsatzsteuer zu zahlen, wenn sowohl der Leistungserbringer als auch der Empfänger ihren Sitz im Inland (Deutschland) haben. Wird die Leistung von einem Inländer für einen ausländischen Geschäfts- oder Privatkunden erbracht, gilt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet,
  • wo der geschäftsmäßige Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, (Tut er das an mehreren Orten, ist maßgeblich, für welche Betriebsstätte die sonstige Leistung erbracht wird.)
  • wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt, wenn der Empfänger der sonstigen Leistung ein Privatkunde ist.
Je nach Leistungsort muss die Umsatzsteuer dann entweder am Sitz des Empfängers oder des Leistungserbringers gezahlt werden. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an EU-Unternehmer müssen deshalb zusammenfassende Meldungen an die Steuerbehörden abgeben werden.

Der Leistungsort muss somit immer von den Unternehmern bestimmt werden, wenn ausländische Unternehmer mit Werk- oder sonstigen Leistungen beauftragt werden.
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