| Die Umsatzsteueränderungen seit 2004 |
| - | Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers |
| - | die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
| - | Ausstellungsdatum |
| - | Vergabe einer fortlaufenden Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird |
| - | Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist |
| - | das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder Leistung und etwaige vorher vereinbarte Minderungen, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind |
| - | den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt. |
| 1. | eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder |
| 2. | elektronischen Datenaustausch, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird. |
| - | soweit diese bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vom Steuerschuldner entrichtet worden ist, |
| - | soweit sie im vereinnahmten Betrag (vereinnahmte Forderung) enthalten ist (eine Weiterübertragung der Forderung gilt als Vereinnahmung in voller Höhe), |
| - | ab dem Zeitpunkt, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. |
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