Steuerformular: Vereinfachte Steuererklärung 

Steuerformular: Angaben zur Vereinfachten Steuererklärung für Arbeitnehmer

Der vereinfachte Erklärungsvordruck kann von Arbeitnehmern verwendet werden, wenn

  • nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) und ggf. bestimmte vereinfachte Lohn- / Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, etc.) im Inland bezogen wurde
  • nur die im Vordruck bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.

Ehegatten können die vereinfachte Steuererklärung nur dann verwenden, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. Der vereinfachte Erklärungsvordruck kann nicht verwendet werden, wenn

  • andere Einkünfte, z. B. Renten oder Vermietungseinkünfte bezogen wurden, ausländische Einkünfte vorliegen,
  • von einem geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltsleistungen bezogen werden, die dieser als Sonderausgaben steuermindernd abzieht (Anlage U),
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für eine doppelte Haushaltsführung oder Mehraufwendung für Verpflegung im Rahmen einer Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit geltend gemacht werden,
  • die Berücksichtigung weiterer – im Vordruck nicht aufgeführter – Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige) oder anderer Steuerermäßigungen (z. B. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen) begehrt werden.

Der vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer müssen ggf. folgende Vordrucke beigefügt werden:

  • die Anlage Kind für jedes zu berücksichtigende Kind,
  • die Anlage VL, wenn für vermögenswirksame Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt wird,
  • die Anlage AV, wenn Beiträge zur sog. Riester-Rente geleistet wurden und dafür der zusätzliche Sonderausgabenabzug beantragt wird.



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