Steuerformular: Anlage U 

Steuerformular: Angaben zur Anlage U

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting)
Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (Geber) kann seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Empfänger) bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehen, wenn

  • der Geber dies ausdrücklich beantragt,
  • der Empfänger diesem Antrag zustimmt und
  • Geber und Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sind (Ausnahme: z. B. Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Kanada, der Schweiz und den USA).

Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) kann Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des Realsplittings auch dann absetzen, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat der EU / des EWR wohnt. Dies gilt nur, wenn der Geber durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde jährlich nachweist, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag in dem Staat versteuert, in dem er ansässig ist. Unterhaltsleistungen sind in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens aber bis zu 13.805 Euro abziehbar. Die den geltend gemachten Betrag oder den Höchstbetrag übersteigenden Unterhaltsleistungen können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Leistet eine steuerpflichtige Person Unterhalt an mehrere Ehegatten, gilt der Höchstbetrag für jeden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Das Realsplitting gilt nicht für Unterhaltsleistungen an Kinder.

Antrag des Gebers
Für den Antrag ist dieser Vordruck zu verwenden. Ist der Antrag beim Finanzamt gestellt, kann er nicht mehr zurückgenommen werden. Er ist nur für das Kalenderjahr bindend, für das der Sonderausgabenabzug beantragt wird, und muss für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Empfängers, da der Empfänger die Unterhaltsleistungen zu versteuern hat. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.

Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen, die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen stellen auch dann Unterhaltsleistungen dar, wenn sie auf vertraglicher Vereinbarung beruhen. Ohne Bedeutung ist, ob sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht beanspruchen kann und für welchen Zweck der Empfänger die Geldleistungen verwendet. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Erwerbsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht Unterhaltsleistungen fordern könnte und ob der Geber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu entsprechenden Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.

Abzug als außergewöhnliche Belastung

Wird ein Antrag auf Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht gestellt, die Zustimmung vom Empfänger wirksam widerrufen oder nicht erteilt, können die für den Lebensunterhalt notwendigen Unterhaltsleistungen (z. B. Wohnungsmiete, Ernährung und Kleidung) beim Geber durch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung berücksichtigt werden. 

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